Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act“) — die Transparenzpflichten für KI-Systeme und KI-generierte Inhalte. Seitdem kursiert in Agentur-Chats und LinkedIn-Posts dieselbe Panik-These: „Jedes KI-Bild auf deiner Website muss jetzt gekennzeichnet werden, sonst drohen Millionenbußgelder.“
Das ist in dieser Pauschalität falsch — und die Gegenrichtung ist genauso real: Wer vorsichtshalber alles als „KI-generiert“ etikettiert, was gar nicht KI-generiert ist, macht sich ebenfalls angreifbar. Ich habe beide Seiten dieses Fehlers auf meinen eigenen Projekten durchexerziert. In diesem Artikel steht, was Art. 50 tatsächlich verlangt, für wen, ab wann — und was mit Inhalten passiert, die vor dem Stichtag entstanden sind.
Die vier Pflichten in Art. 50 — und wer sie trifft
Art. 50 unterscheidet strikt zwischen Anbietern (wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt — OpenAI, Google, Adobe) und Betreibern (wer ein KI-System beruflich verwendet — Agenturen, Shops, Website-Betreiber, Redaktionen). Die meisten Diskussionen scheitern schon daran, diese Rollen zu trennen:
| Pflicht | Wen trifft sie Recommended | Was verlangt wird |
|---|---|---|
| Chatbot-Transparenz (Abs. 1) | Anbieter | Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer KI interagieren — außer es ist offensichtlich |
| Maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) | Anbieter | Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben müssen maschinenlesbar als KI-generiert markiert sein (z. B. Metadaten, Wasserzeichen) |
| Emotionserkennung / Biometrie (Abs. 3) | Betreiber | Betroffene Personen müssen informiert werden |
| Deepfakes + Texte (Abs. 4) | Betreiber | Deepfakes sichtbar offenlegen; KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen (außer bei menschlicher redaktioneller Verantwortung) |
Für Website-Betreiber und Agenturen ist fast immer Absatz 4 der relevante Teil: die Offenlegungspflicht für Deepfakes als Betreiber. Die maschinenlesbare Markierung aus Absatz 2 ist Sache der Tool-Anbieter — Midjourney, DALL-E, Gemini und Co. müssen ihre Ausgaben markieren, nicht du.
Der Deepfake-Begriff entscheidet — und er ist enger als gedacht
Ob ein KI-Bild auf einer Website offengelegt werden muss, hängt am Deepfake-Begriff aus Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Nach den finalen Leitlinien der Kommission müssen drei Kriterien kumulativ erfüllt sein:
Der Inhalt ähnelt real existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen.
Das Dargestellte existiert wirklich oder könnte plausibel existieren.
Der Inhalt würde einer Person fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen.
Daraus folgt praktisch: Ein fotorealistisches KI-Bild einer „echten“ Zahnarztpraxis auf der Website einer Zahnarztpraxis erweckt einen Authentizitäts-Anschein — Offenlegung nötig. Eine erkennbar illustrative KI-Grafik, ein stilisiertes Hero-Motiv, eine abstrakte Markenillustration erfüllt Kriterium 3 nicht — keine Offenlegungspflicht nach Abs. 4. Auch der Kontext zählt: Wo das Publikum gar keine Authentizität erwartet (Filmeffekte, offensichtliche Fantasiewelten), greift die Pflicht nicht.
Die Frist-Frage: Muss Altmaterial nachträglich gekennzeichnet werden?
Die Frage, die mir am häufigsten gestellt wird: „Ich habe 2024 und 2025 KI-Bilder generiert und veröffentlicht — muss ich die jetzt alle nachträglich markieren?“
Die Antwort der EU-Kommission in ihren FAQ ist eindeutig: Nein. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission ermutigt zu freiwilliger Kennzeichnung, wo sie machbar ist — eine Pflicht ist es nicht.
Zwei zeitliche Feinheiten gehören trotzdem ins Bild:
- Die Anbieter-Schonfrist: KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, haben für die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026. Das betrifft die Tool-Hersteller, nicht die Nutzer.
- Neuveröffentlichung zählt: Die Betreiber-Offenlegung nach Abs. 4 knüpft an die Verwendung an. Wer einen Deepfake — egal wann generiert — nach dem Stichtag neu veröffentlicht, muss ihn offenlegen. Das Generierungsdatum schützt nur Bestandsinhalte, die bereits publiziert sind.
Wie gekennzeichnet werden muss: sichtbar, am Inhalt, beim ersten Kontakt
Die finalen Kommissions-Leitlinien vom 20. Juli 2026 sind bei der Form deutlich: Die Offenlegung muss klar und erkennbar spätestens bei der ersten Exposition erfolgen, für Menschen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar — also sichtbare oder hörbare Labels am Inhalt selbst.
Zwei beliebte Abkürzungen scheitern daran ausdrücklich:
- Der Footer-Hinweis. Ein pauschaler Satz im Seitenfuß („Einige Bilder auf dieser Website sind KI-generiert“) ist keine klare, dem Inhalt zuordenbare Offenlegung. Das Label gehört an das Bild, nicht ans Seitenende.
- Nur Metadaten. Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters (Wasserzeichen, C2PA-Metadaten) ersetzt die sichtbare Betreiber-Offenlegung nicht — Menschen lesen keine EXIF-Daten.
Der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte (von Kommission und KI-Gremium im Juli 2026 als geeignet bestätigt) schlägt dafür ein standardisiertes „AI“-Label vor — lokalisiert als „KI“ im Deutschen, „IA“ im Französischen und Spanischen — und unterscheidet in seiner Taxonomie zwischen vollständig KI-generierten und KI-unterstützten Inhalten mit abgestuften Anforderungen.
Die andere Richtung: Falsche KI-Labels sind auch ein Problem
Aus Angst vor Art. 50 pauschal alles zu labeln, ist keine sichere Strategie — es ist die spiegelbildliche Falle. Ich weiß das aus eigener Erfahrung: Diese Website trug bis August 2026 in allen drei Sprachen den Footer-Satz „Einige Bilder auf dieser Website sind KI-generiert“. Klingt vorsichtig — war aber schlicht falsch: Jedes Porträt hier ist echte Studiofotografie, alle Grafiken sind handgeschriebene SVGs. Der Satz schrieb die Arbeit eines realen Fotografen einer Maschine zu — eine Falschaussage, die in Deutschland als irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG) angreifbar ist.
Art. 50 verlangt, KI-Inhalte zu kennzeichnen. Er verlangt nicht, welche zu behaupten. Die Kennzeichnung muss in beide Richtungen stimmen — und genau deshalb gehört sie an den einzelnen Inhalt, nicht als Pauschalsatz in den Footer.
Durchsetzung: Wer kontrolliert, was es kostet
Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Art. 50 steht in Art. 99 Abs. 4 KI-VO: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag — die Verordnung nennt die Verhältnismäßigkeit ausdrücklich.
In Deutschland soll die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungsbehörde werden: Das Bundeskabinett hat im Februar 2026 den Entwurf des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes (KI-MIG) beschlossen; bei der Bundesnetzagentur arbeitet bereits das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum KoKIVO. Bis das Gesetz verabschiedet ist, fehlt der nationalen Durchsetzung noch das letzte Stück Unterbau — die europäische Pflicht gilt trotzdem seit dem 2. August.
Praxis-Checkliste für Website-Betreiber
- Bestand sichten
Alle Bilder, Videos und Audio-Inhalte der Website inventarisieren: Was ist KI-generiert, was echt, was KI-bearbeitet? Ohne diese Liste ist jede Compliance-Aussage geraten.
- Deepfake-Kriterien anwenden
Pro KI-Inhalt die drei Kriterien prüfen: Ähnelt es realen Personen/Orten/Ereignissen? Könnte es echt existieren? Erweckt es einen Authentizitäts-Anschein? Nur wenn alle drei zutreffen, greift die Offenlegungspflicht nach Abs. 4.
- Altmaterial datieren
Veröffentlichungs- und Generierungsdaten dokumentieren. Vor dem 2. August 2026 publizierte Inhalte brauchen keine rückwirkende Kennzeichnung — aber der Nachweis des Datums sollte möglich sein.
- Label am Inhalt platzieren
Für offenlegungspflichtige Inhalte: sichtbares Label am Bild/Video selbst (Badge, Bildunterschrift, Overlay), wahrnehmbar bei der ersten Exposition. Kein Footer-Pauschalsatz, kein reiner Metadaten-Verweis.
- Nichts fälschlich labeln
Echte Fotografie und handgemachte Grafik NICHT vorsorglich als KI kennzeichnen — die falsche Behauptung ist ihrerseits irreführend (§ 5 UWG).
- Prüfbar machen
Die Inventarliste als Manifest im Repo halten und im Build oder CI gegenprüfen — in beide Richtungen: kein pflichtiges Motiv ohne Label, kein Label ohne KI-Motiv.
Häufige Fragen
Frequently Asked Questions
Nein. Die Betreiber-Offenlegung nach Art. 50 Abs. 4 greift nur für Deepfakes — Inhalte, die realen Personen, Orten oder Ereignissen ähneln und fälschlich echt wirken. Erkennbar illustrative oder abstrakte KI-Grafiken fallen nicht darunter. Die maschinenlesbare Markierung der Datei selbst ist Sache des Tool-Anbieters.
Nichts, rückwirkend. Die EU-Kommission stellt in ihren FAQ klar, dass vor dem 2. August 2026 erzeugte Inhalte nicht nachträglich gekennzeichnet werden müssen; freiwillige Kennzeichnung wird lediglich ermutigt. Wer denselben Inhalt aber nach dem Stichtag NEU veröffentlicht und er ist ein Deepfake, muss offenlegen.
Nein. Die finalen Kommissions-Leitlinien verlangen eine klare, wahrnehmbare Offenlegung spätestens bei der ersten Exposition — am Inhalt selbst, ohne dass Nutzer technische Hilfsmittel brauchen. Ein pauschaler Footer-Satz erfüllt das nicht.
Nur eingeschränkt. Die Offenlegungspflicht für KI-Text gilt, wenn der Text die Öffentlichkeit über Angelegenheiten von öffentlichem Interesse informiert — und sie entfällt, wenn ein Mensch redaktionelle Kontrolle und Verantwortung übernimmt. Der redaktionell geprüfte Agentur-Blogpost ist damit in der Regel nicht offenlegungspflichtig.
Vorgesehen ist die Bundesnetzagentur als zentrale Marktüberwachungsbehörde — der Kabinettsentwurf des KI-MIG vom Februar 2026 benennt sie; das Gesetzgebungsverfahren läuft. Der Bußgeldrahmen aus Art. 99 Abs. 4 KI-VO: bis 15 Mio. Euro oder 3 % des weltweiten Jahresumsatzes, für KMU der jeweils niedrigere Betrag.
Unterstützende Standard-Bearbeitung, die den Inhalt nicht wesentlich verändert, ist von der Markierungspflicht ausgenommen. Der Verhaltenskodex unterscheidet dafür ausdrücklich zwischen vollständig KI-generierten und KI-unterstützten Inhalten. Die Grenze verläuft bei wesentlicher Veränderung des Aussagegehalts — ein entfernter Staubfleck ist etwas anderes als eine hineingenerierte Person.
Quellen
- Verordnung (EU) 2024/1689 (KI-Verordnung), konsolidierter Text — EUR-Lex (Art. 3 Nr. 60, Art. 50, Art. 99, Art. 113)
- Transparency obligations under Article 50 of the AI Act — FAQ — EU-Kommission (keine rückwirkende Kennzeichnung; sichtbare Offenlegung bei erster Exposition; Übergangsfrist 02.12.2026 für Altsysteme)
- Article 50: Transparency Obligations — EU Artificial Intelligence Act (Future of Life Institute) (Volltext und Gliederung der Absätze)
- Article 99: Penalties — EU Artificial Intelligence Act (Bußgeldrahmen 15 Mio. € / 3 %, KMU-Regel)
- Bundesnetzagentur: Marktüberwachung von KI-Systemen — BNetzA (KI-MIG, KoKIVO, vorgesehene Zuständigkeit)