KI-Verordnung Artikel 50 — Kennzeichnungspflichten für KI-Inhalte mit Entscheidungsbaum
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KI-Verordnung Art. 50: Was seit August 2026 wirklich gekennzeichnet werden muss

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Seit dem 2. August 2026 gilt Artikel 50 der europäischen KI-Verordnung (Verordnung (EU) 2024/1689, „AI Act“) — die Transparenzpflichten für KI-Systeme und KI-generierte Inhalte. Seitdem kursiert in Agentur-Chats und LinkedIn-Posts dieselbe Panik-These: „Jedes KI-Bild auf deiner Website muss jetzt gekennzeichnet werden, sonst drohen Millionenbußgelder.“

Das ist in dieser Pauschalität falsch — und die Gegenrichtung ist genauso real: Wer vorsichtshalber alles als „KI-generiert“ etikettiert, was gar nicht KI-generiert ist, macht sich ebenfalls angreifbar. Ich habe beide Seiten dieses Fehlers auf meinen eigenen Projekten durchexerziert. In diesem Artikel steht, was Art. 50 tatsächlich verlangt, für wen, ab wann — und was mit Inhalten passiert, die vor dem Stichtag entstanden sind.

02.08.2026
Art. 50 gilt
Art. 113 KI-VO
4
Pflichten-Typen in Art. 50
15 Mio. € / 3%
Bußgeldrahmen
Art. 99 Abs. 4 KI-VO
Nein
Rückwirkende Kennzeichnung von Altmaterial
FAQ der EU-Kommission

Die vier Pflichten in Art. 50 — und wer sie trifft

Art. 50 unterscheidet strikt zwischen Anbietern (wer ein KI-System entwickelt und auf den Markt bringt — OpenAI, Google, Adobe) und Betreibern (wer ein KI-System beruflich verwendet — Agenturen, Shops, Website-Betreiber, Redaktionen). Die meisten Diskussionen scheitern schon daran, diese Rollen zu trennen:

Pflicht Wen trifft sie Recommended Was verlangt wird
Chatbot-Transparenz (Abs. 1) Anbieter Nutzer müssen erkennen können, dass sie mit einer KI interagieren — außer es ist offensichtlich
Maschinenlesbare Markierung (Abs. 2) Anbieter Synthetische Audio-, Bild-, Video- und Textausgaben müssen maschinenlesbar als KI-generiert markiert sein (z. B. Metadaten, Wasserzeichen)
Emotionserkennung / Biometrie (Abs. 3) Betreiber Betroffene Personen müssen informiert werden
Deepfakes + Texte (Abs. 4) Betreiber Deepfakes sichtbar offenlegen; KI-Texte zu Themen von öffentlichem Interesse offenlegen (außer bei menschlicher redaktioneller Verantwortung)

Für Website-Betreiber und Agenturen ist fast immer Absatz 4 der relevante Teil: die Offenlegungspflicht für Deepfakes als Betreiber. Die maschinenlesbare Markierung aus Absatz 2 ist Sache der Tool-Anbieter — Midjourney, DALL-E, Gemini und Co. müssen ihre Ausgaben markieren, nicht du.

Der Deepfake-Begriff entscheidet — und er ist enger als gedacht

Ob ein KI-Bild auf einer Website offengelegt werden muss, hängt am Deepfake-Begriff aus Art. 3 Nr. 60 KI-VO. Nach den finalen Leitlinien der Kommission müssen drei Kriterien kumulativ erfüllt sein:

1. Ähnlichkeit

Der Inhalt ähnelt real existierenden Personen, Objekten, Orten, Einrichtungen oder Ereignissen.

2. Existenz

Das Dargestellte existiert wirklich oder könnte plausibel existieren.

3. Authentizitäts-Anschein

Der Inhalt würde einer Person fälschlich als echt oder wahrheitsgemäß erscheinen.

Daraus folgt praktisch: Ein fotorealistisches KI-Bild einer „echten“ Zahnarztpraxis auf der Website einer Zahnarztpraxis erweckt einen Authentizitäts-Anschein — Offenlegung nötig. Eine erkennbar illustrative KI-Grafik, ein stilisiertes Hero-Motiv, eine abstrakte Markenillustration erfüllt Kriterium 3 nicht — keine Offenlegungspflicht nach Abs. 4. Auch der Kontext zählt: Wo das Publikum gar keine Authentizität erwartet (Filmeffekte, offensichtliche Fantasiewelten), greift die Pflicht nicht.

Die Frist-Frage: Muss Altmaterial nachträglich gekennzeichnet werden?

Die Frage, die mir am häufigsten gestellt wird: „Ich habe 2024 und 2025 KI-Bilder generiert und veröffentlicht — muss ich die jetzt alle nachträglich markieren?“

Die Antwort der EU-Kommission in ihren FAQ ist eindeutig: Nein. Inhalte, die vor dem 2. August 2026 erzeugt wurden, müssen nicht rückwirkend gekennzeichnet werden. Die Kommission ermutigt zu freiwilliger Kennzeichnung, wo sie machbar ist — eine Pflicht ist es nicht.

Zwei zeitliche Feinheiten gehören trotzdem ins Bild:

  1. Die Anbieter-Schonfrist: KI-Systeme, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren, haben für die maschinenlesbare Markierung nach Abs. 2 Zeit bis zum 2. Dezember 2026. Das betrifft die Tool-Hersteller, nicht die Nutzer.
  2. Neuveröffentlichung zählt: Die Betreiber-Offenlegung nach Abs. 4 knüpft an die Verwendung an. Wer einen Deepfake — egal wann generiert — nach dem Stichtag neu veröffentlicht, muss ihn offenlegen. Das Generierungsdatum schützt nur Bestandsinhalte, die bereits publiziert sind.

Wie gekennzeichnet werden muss: sichtbar, am Inhalt, beim ersten Kontakt

Die finalen Kommissions-Leitlinien vom 20. Juli 2026 sind bei der Form deutlich: Die Offenlegung muss klar und erkennbar spätestens bei der ersten Exposition erfolgen, für Menschen ohne technische Hilfsmittel wahrnehmbar — also sichtbare oder hörbare Labels am Inhalt selbst.

Zwei beliebte Abkürzungen scheitern daran ausdrücklich:

  • Der Footer-Hinweis. Ein pauschaler Satz im Seitenfuß („Einige Bilder auf dieser Website sind KI-generiert“) ist keine klare, dem Inhalt zuordenbare Offenlegung. Das Label gehört an das Bild, nicht ans Seitenende.
  • Nur Metadaten. Die maschinenlesbare Markierung des Anbieters (Wasserzeichen, C2PA-Metadaten) ersetzt die sichtbare Betreiber-Offenlegung nicht — Menschen lesen keine EXIF-Daten.

Der Verhaltenskodex zur Transparenz KI-generierter Inhalte (von Kommission und KI-Gremium im Juli 2026 als geeignet bestätigt) schlägt dafür ein standardisiertes „AI“-Label vor — lokalisiert als „KI“ im Deutschen, „IA“ im Französischen und Spanischen — und unterscheidet in seiner Taxonomie zwischen vollständig KI-generierten und KI-unterstützten Inhalten mit abgestuften Anforderungen.

Die andere Richtung: Falsche KI-Labels sind auch ein Problem

Aus Angst vor Art. 50 pauschal alles zu labeln, ist keine sichere Strategie — es ist die spiegelbildliche Falle. Ich weiß das aus eigener Erfahrung: Diese Website trug bis August 2026 in allen drei Sprachen den Footer-Satz „Einige Bilder auf dieser Website sind KI-generiert“. Klingt vorsichtig — war aber schlicht falsch: Jedes Porträt hier ist echte Studiofotografie, alle Grafiken sind handgeschriebene SVGs. Der Satz schrieb die Arbeit eines realen Fotografen einer Maschine zu — eine Falschaussage, die in Deutschland als irreführende geschäftliche Handlung (§ 5 UWG) angreifbar ist.

Art. 50 verlangt, KI-Inhalte zu kennzeichnen. Er verlangt nicht, welche zu behaupten. Die Kennzeichnung muss in beide Richtungen stimmen — und genau deshalb gehört sie an den einzelnen Inhalt, nicht als Pauschalsatz in den Footer.

Durchsetzung: Wer kontrolliert, was es kostet

Der Bußgeldrahmen für Verstöße gegen Art. 50 steht in Art. 99 Abs. 4 KI-VO: bis zu 15 Millionen Euro oder 3 Prozent des weltweiten Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Für KMU und Start-ups gilt der jeweils niedrigere Betrag — die Verordnung nennt die Verhältnismäßigkeit ausdrücklich.

In Deutschland soll die Bundesnetzagentur die zentrale Marktüberwachungsbehörde werden: Das Bundeskabinett hat im Februar 2026 den Entwurf des KI-Marktüberwachungs- und Innovationsförderungsgesetzes (KI-MIG) beschlossen; bei der Bundesnetzagentur arbeitet bereits das Koordinierungs- und Kompetenzzentrum KoKIVO. Bis das Gesetz verabschiedet ist, fehlt der nationalen Durchsetzung noch das letzte Stück Unterbau — die europäische Pflicht gilt trotzdem seit dem 2. August.

Praxis-Checkliste für Website-Betreiber

  1. Bestand sichten

    Alle Bilder, Videos und Audio-Inhalte der Website inventarisieren: Was ist KI-generiert, was echt, was KI-bearbeitet? Ohne diese Liste ist jede Compliance-Aussage geraten.

  2. Deepfake-Kriterien anwenden

    Pro KI-Inhalt die drei Kriterien prüfen: Ähnelt es realen Personen/Orten/Ereignissen? Könnte es echt existieren? Erweckt es einen Authentizitäts-Anschein? Nur wenn alle drei zutreffen, greift die Offenlegungspflicht nach Abs. 4.

  3. Altmaterial datieren

    Veröffentlichungs- und Generierungsdaten dokumentieren. Vor dem 2. August 2026 publizierte Inhalte brauchen keine rückwirkende Kennzeichnung — aber der Nachweis des Datums sollte möglich sein.

  4. Label am Inhalt platzieren

    Für offenlegungspflichtige Inhalte: sichtbares Label am Bild/Video selbst (Badge, Bildunterschrift, Overlay), wahrnehmbar bei der ersten Exposition. Kein Footer-Pauschalsatz, kein reiner Metadaten-Verweis.

  5. Nichts fälschlich labeln

    Echte Fotografie und handgemachte Grafik NICHT vorsorglich als KI kennzeichnen — die falsche Behauptung ist ihrerseits irreführend (§ 5 UWG).

  6. Prüfbar machen

    Die Inventarliste als Manifest im Repo halten und im Build oder CI gegenprüfen — in beide Richtungen: kein pflichtiges Motiv ohne Label, kein Label ohne KI-Motiv.

Häufige Fragen

Frequently Asked Questions

Quellen